„Lex van der Lubbe“: rückwirkende Einführung der Todesstrafe
Überblick
- Zeitraum
- Kategorie
- Justiz und strafrechtliche Aufarbeitung
- Ort und Geltungsraum
- Gesamtstaatlich/landesweit, Berlin, Deutsches Reich
- Schlagwörter
- Rückwirkungsverbot, Todesstrafe, Reichstagsbrand, Marinus van der Lubbe, NS-Justiz
Sachverhalt
Das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 erstreckte die Todesstrafe rückwirkend auf Taten seit dem 31. Januar 1933. Das Reichsgericht verurteilte Marinus van der Lubbe im Reichstagsbrandprozess auf dieser Grundlage zum Tode; er wurde im Januar 1934 hingerichtet.
Historische und juristische Einordnung
Die gezielte Rückwirkung einer Strafverschärfung zerstörte den Kern des Grundsatzes nulla poena sine lege. Ein individueller Strafprozess wurde damit zum Instrument politischer Machtsicherung; die spätere Verankerung des Rückwirkungsverbots in Art. 103 Abs. 2 GG schützt gerade vor einem solchen Zugriff.
Quellen und Nachweise
- Reichsgesetzblatt: Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe (Landschaftsverband Westfalen-Lippe)
- Bundesarchiv: Urteil im Reichstagsbrandprozess (Bundesarchiv)