SRP-Verbot: erstes Parteiverbot des Bundesverfassungsgerichts

Überblick

Zeitraum
Kategorie
Demokratie- und Verfassungsordnung
Ort und Geltungsraum
Gesamtstaatlich/landesweit, Karlsruhe, Baden-Württemberg, Bundesrepublik Deutschland
Schlagwörter
SRP, Parteiverbot, streitbare Demokratie, Nationalsozialismus, Bundesverfassungsgericht

Sachverhalt

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Sozialistische Reichspartei am 23. Oktober 1952 für verfassungswidrig, löste sie auf und untersagte Ersatzorganisationen. Die SRP orientierte sich programmatisch und organisatorisch am Nationalsozialismus.

Historische und juristische Einordnung

Das erste Parteiverbot konkretisierte die streitbare Demokratie gegenüber einer NS-Nachfolgepartei. Weil ein Parteiverbot politische Betätigung kollektiv beendet, ist entscheidend, dass die Verfassungswidrigkeit in einem gerichtlichen Verfahren und nicht durch die Exekutive festgestellt wurde.

Quellen und Nachweise

  1. Bundesverfassungsgericht: Urteil zum SRP-Verbot, 1 BvB 1/51 (Bundesverfassungsgericht)
  2. Bundesverfassungsgericht: Geschichte des Gerichts (Bundesverfassungsgericht)