SRP-Verbot: erstes Parteiverbot des Bundesverfassungsgerichts
Überblick
- Zeitraum
- Kategorie
- Demokratie- und Verfassungsordnung
- Ort und Geltungsraum
- Gesamtstaatlich/landesweit, Karlsruhe, Baden-Württemberg, Bundesrepublik Deutschland
- Schlagwörter
- SRP, Parteiverbot, streitbare Demokratie, Nationalsozialismus, Bundesverfassungsgericht
Sachverhalt
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Sozialistische Reichspartei am 23. Oktober 1952 für verfassungswidrig, löste sie auf und untersagte Ersatzorganisationen. Die SRP orientierte sich programmatisch und organisatorisch am Nationalsozialismus.
Historische und juristische Einordnung
Das erste Parteiverbot konkretisierte die streitbare Demokratie gegenüber einer NS-Nachfolgepartei. Weil ein Parteiverbot politische Betätigung kollektiv beendet, ist entscheidend, dass die Verfassungswidrigkeit in einem gerichtlichen Verfahren und nicht durch die Exekutive festgestellt wurde.
Quellen und Nachweise
- Bundesverfassungsgericht: Urteil zum SRP-Verbot, 1 BvB 1/51 (Bundesverfassungsgericht)
- Bundesverfassungsgericht: Geschichte des Gerichts (Bundesverfassungsgericht)