KPD-Verbot durch das Bundesverfassungsgericht
Überblick
- Zeitraum
- Kategorie
- Demokratie- und Verfassungsordnung
- Ort und Geltungsraum
- Gesamtstaatlich/landesweit, Karlsruhe, Baden-Württemberg, Bundesrepublik Deutschland
- Schlagwörter
- KPD, Parteiverbot, streitbare Demokratie, Oppositionsfreiheit, Bundesverfassungsgericht
Sachverhalt
Am 17. August 1956 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Kommunistische Partei Deutschlands für verfassungswidrig, löste sie auf und verbot Ersatzorganisationen. Maßgeblich war nach dem Urteil nicht eine bloße Ablehnung der Verfassungsordnung, sondern eine aktiv kämpferische Haltung zu ihrer Beseitigung.
Historische und juristische Einordnung
Das Urteil prägte die Dogmatik der streitbaren Demokratie, griff aber äußerst schwer in Parteien-, Vereinigungs- und politische Oppositionsfreiheit ein. Seine historische Bewertung ist umstritten; für B. ist deshalb zwischen kommunistischer Verfassungsfeindschaft, der gerichtlichen Eingriffsschwelle und späterer, teils weitreichender Verfolgung einzelner Betätigung genau zu unterscheiden.
Quellen und Nachweise
- Bundesverfassungsgericht: Urteil zum KPD-Verbot, 1 BvB 2/51 (Bundesverfassungsgericht)
- bpb: Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) (Bundeszentrale für politische Bildung)