KPD-Verbot durch das Bundesverfassungsgericht

Überblick

Zeitraum
Kategorie
Demokratie- und Verfassungsordnung
Ort und Geltungsraum
Gesamtstaatlich/landesweit, Karlsruhe, Baden-Württemberg, Bundesrepublik Deutschland
Schlagwörter
KPD, Parteiverbot, streitbare Demokratie, Oppositionsfreiheit, Bundesverfassungsgericht

Sachverhalt

Am 17. August 1956 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Kommunistische Partei Deutschlands für verfassungswidrig, löste sie auf und verbot Ersatzorganisationen. Maßgeblich war nach dem Urteil nicht eine bloße Ablehnung der Verfassungsordnung, sondern eine aktiv kämpferische Haltung zu ihrer Beseitigung.

Historische und juristische Einordnung

Das Urteil prägte die Dogmatik der streitbaren Demokratie, griff aber äußerst schwer in Parteien-, Vereinigungs- und politische Oppositionsfreiheit ein. Seine historische Bewertung ist umstritten; für B. ist deshalb zwischen kommunistischer Verfassungsfeindschaft, der gerichtlichen Eingriffsschwelle und späterer, teils weitreichender Verfolgung einzelner Betätigung genau zu unterscheiden.

Quellen und Nachweise

  1. Bundesverfassungsgericht: Urteil zum KPD-Verbot, 1 BvB 2/51 (Bundesverfassungsgericht)
  2. bpb: Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) (Bundeszentrale für politische Bildung)